Corona-Schnelltests  

in Berlin

Anspruch auf Testung 

Am 25.11.2022 ist die neue Testverordnung in Kraft getreten. Seit dem gelten nun andere Regeln und Bedingungen, zu denen man sich testen lassen kann.



Für wen ist der Bürgertest kostenlos?

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Bürger, die gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt, untergebracht werden von/in eine/-r/-m:


  • Krankenhäuser


  • Einrichtung für ambulantes Operieren


  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung


  • Dialyseeinrichtung


  • Tagesklinik


  • Entbindungseinrichtung


  • vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtung


  • teil- oder vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtung


  • ambulanten Pflegedienst


  • Obdachlosenunterkunft


  • Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Behinderteneinrichtung (stationär oder ambulant)
  • Außerdem Bürger, die eine Person besuchen möchten, die gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt, untergebracht wird von/in eine/-r/-m:


  • Krankenhaus


  • Einrichtung für ambulantes Operieren


  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung


  • Dialyseeinrichtung


  • Tagesklinik


  • Entbindungseinrichtung


  • teil- oder vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtung


  • Obdachlosenunterkunft


  • Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende nach § 19 Satz 1 SGB XI


Für wen ist der Bürgertest noch kostenlos?

  • Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
  • Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
  • Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.

       Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie:


  • Schulen, Kindertagesstätten


  • Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte


  • Krankenhäuser


  • Rehabilitationseinrichtungen


  • stationäre Pflegeeinrichtungen


  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen


  • Einrichtungen für ambulante Operationen


  • Dialysezentren


  • Ambulante Pflege


  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe


  • Tageskliniken


  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung


  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG


  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen

Das gilt für folgende Einrichtungen
oder Unternehmen:


  • Krankenhäuser


  • Rehabilitationseinrichtungen


  • stationäre Pflegeeinrichtungen


  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen


  • Einrichtungen für ambulante Operationen


  • Dialysezentren


  • ambulante Pflege


  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe


  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung


  • Tageskliniken


  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX


  • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe


  • Obdachlosenunterkünfte


  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern



Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?

  • Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen.
  • Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Als Nachweis kann z.B. das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.
  • Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle glaubhaft nachweisen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
  • Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.


Was passiert, wenn ich kein Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?
Sie können nach wie vor einen Schnelltest mit Bescheinigung erhalten.
Dieser kostet Sie 10€, die Sie vor Ort bezahlen können.



PCR zur Bestätigung eines positiven Antigen-Tests
Bei einem positiven Schnelltest oder einem positiven Selbsttest besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test.



Quelle: Bundesminesterium für Gesundheit

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html